{"id":17,"date":"2026-09-23T13:09:18","date_gmt":"2026-09-23T13:09:18","guid":{"rendered":"https:\/\/2026.ot-iqz.de\/?page_id=17"},"modified":"2026-09-23T13:09:18","modified_gmt":"2026-09-23T13:09:18","slug":"fortbildungsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/2026.ot-iqz.de\/?page_id=17","title":{"rendered":"Fortbildungsordnung"},"content":{"rendered":"<h3>Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich Orthop\u00e4die- und Rehatechnik<\/h3>\n<p>Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT) hat in ihrer Sitzung am 20. November 2018 auf Grundlage \u00a7\u00a7 126 und 139 SGB V die folgende Satzung beschlossen:<\/p>\n<h4>\u00a7 1 Ziel der Fort- und Weiterbildung<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Fortbildung im Sinne dieser Ordnung umfasst Ma\u00dfnahmen, die inhaltlich auf orthop\u00e4die- und rehabilitationstechnische Hilfsmittel, berufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche sowie sanit\u00e4tshaus\u00fcbliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten.Dar\u00fcber hinaus soll sie die Bef\u00e4higung zu Kommunikation, Teamf\u00e4higkeit, F\u00fchrung, die Hilfsmittel-versorgung betreffende Entscheidungsfindung, Risikomanagement und Patientensicherheit, unabh\u00e4ngigem Denken und Arbeiten, Weitergabe von Wissen und lebenslangem Lernen st\u00e4rken und die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung f\u00f6rdern und f\u00fcr die eigene F\u00fcrsorge sensibilisieren. Auch gesundheitssystembezogene Inhalte, die der Berufsaus\u00fcbung dienen, k\u00f6nnen in der Fortbildung Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Weiterbildung (H\u00f6here Berufsbildung) im Sinne dieser Ordnung umfasst Ma\u00dfnahmen, die inhaltlich auf orthop\u00e4die- und rehabilitationstechnische Hilfsmittel sowie sanit\u00e4tshaus\u00fcbliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind und zu einer weiteren Qualifikation f\u00fchren. Sie dient der Erweiterung der pers\u00f6nlichen Qualifikation. Die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden im Rahmen einer Sachkundepr\u00fcfung nachgewiesen.Im Bereich der Weiterbildung wird im Rahmen dieser Ordnung unterschieden in Sachkundepr\u00fcfungen zum Nachweis \u201eGleichwertiger Qualifikation\u201c und Zertifikatsweiterbildungen f\u00fcr die Hilfsmittel-versorgung in bestimmten Versorgungsbereichen wie z. B. lymphatische Kompressionsstrumpf-versorgung, diabetesadaptierte Fu\u00dfbettung, Dekubitusversorgung, sensomotorische\/propriozeptive\/ Nancy-Hilton-Einlagen, Reha-Fachberater, Narbenversorgung etc.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Meisterpr\u00fcfung ist nicht Gegenstand dieser Ordnung.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Weiterbildung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der HWO (z. B. Sachkundepr\u00fcfungen), den Regelungen des GKV-Spitzenverbandes (Kriterienkatalog) (z. B. Reha-Fachberater) und den Vereinbarungen der Liefervertr\u00e4ge (z. B. lymphatische Kompressionsstrumpfversorgung, diabetesadaptierte Fu\u00dfbettung).<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 2 Struktur und Geltungsbereich der Fortbildung<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Die Fortbildung der Mitarbeiter in Unternehmen der Orthop\u00e4die- und Rehatechnik sowie im Sanit\u00e4tshaus dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz sowie der Anpassung der fachlichen Kompetenz der Unternehmen an die technologische Entwicklung zur Gew\u00e4hrleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualit\u00e4t in der Hilfsmittelversorgung.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Unternehmen weisen ihre kontinuierliche Fortbildung im Rahmen allgemeiner Fortbildung und in fachspezifischer Fortbildung nach.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Der Fortbildungsnachweis f\u00fcr die Fachkr\u00e4fte der Unternehmen erfolgt nach den jeweiligen T\u00e4tigkeitsfeldern\n<ul>\n<li>Individuelle Orthop\u00e4dietechnik: Prothetik, Orthoprothetik, Orthetik, Mieder, Fu\u00dfversorgung, Sitzschalen und rehatechnischer Sonderbau<\/li>\n<li>Sanit\u00e4tshaus: Medizinische Kompressionsstrumpfversorgung, Bandagen, Epithesen<\/li>\n<li>Reha-Handelsware, Mobilit\u00e4tshilfen, Rollst\u00fchle<\/li>\n<li>Homecare<\/li>\n<li>sowie allgemeine Fortbildung zu betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und betriebs-organisatorischen Themen.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Zertifizierung der Fortbildungspunkte wird auf den Teilnahmezertifikaten der Fachkr\u00e4fte attestiert.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Fortbildung weist der Betrieb \u00fcber die zusammengefassten Fortbildungspunkte aus den jeweiligen T\u00e4tigkeitsbereichen nach. Die Fortbildungsnachweise werden in der Vertragsdatenbank des BIV-OT zu den jeweiligen Vertragsschwerpunkten dokumentiert.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Folgezertifizierung erfolgt nach drei Jahren. Beim Wechsel von Mitarbeitern bleibt die Zertifizierung des Unternehmens bis zum G\u00fcltigkeitsende bestehen.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 3 Inhalt der Fortbildung<\/h4>\n<p>Die Fortbildung vermittelt unter Ber\u00fccksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und versorgungs-technischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Therapie und der Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplin\u00e4re und fach\u00fcbergreifende Kenntnisse, die Ein\u00fcbung von technischen, klinisch-praktischen F\u00e4higkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.<\/p>\n<h4>\u00a7 4 Fortbildungsmethoden<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Unternehmen und Fachkr\u00e4fte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Geeignete Methoden der Fortbildung sind in \u00a7 7 Abs. 3 in den Kategorien A bis K aufgef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 5 F\u00f6rderung der Fortbildung<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Der BIV-OT und die Innungen f\u00f6rdern die Fortbildung durch das Angebot eigener Fortbildungs-ma\u00dfnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsma\u00dfnahmen Dritter.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Delegiertenversammlung delegiert die Durchf\u00fchrung der Zertifizierung der Fortbildungsma\u00dfnahmen an das Institut f\u00fcr Qualit\u00e4tssicherung und Zertifizierung in der Orthop\u00e4die-Technik (IQZ). Dies f\u00fchrt die Akkreditierung der Fortbildungsangebote im Rahmen der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsma\u00dfnahmen durch.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 6 Fortbildungszertifikat des BIV-OT<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erf\u00fcllung der Fortbildungsverpflichtung des Unternehmens (Leistungserbringers).<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn das Unternehmen (Leistungserbringer) innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von drei Jahren Fortbildungsma\u00dfnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des \u00a7 7 ermittelte Mindestbewertung von 20 allgemeinen Fortbildungspunkten und pro T\u00e4tigkeitsfeld (\u00a7 2 Abs. 3) jeweils 20 fachliche Fortbildungs-punkte erreichen.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">F\u00fcr den Erwerb des Fortbildungszertifikates k\u00f6nnen nur die in \u00a7 7 Abs. 3 geregelten Fortbildungs-ma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigt werden, die nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 8 bis 10 anerkannt wurden oder nach den \u00a7\u00a7 11 und 12 anrechnungsf\u00e4hig sind.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">\u00dcben Fachkr\u00e4fte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer l\u00e4nger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verl\u00e4ngert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend, jedoch maximal um 6 Monate.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 7 Bewertung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Die Fortbildungsma\u00dfnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3, die Bewertungsskala regelt die Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die \u201eEmpfehlungen zur \u00e4rztlichen Fortbildung\u201c der Bundes\u00e4rztekammer sowie die Norm DIN EN ISO IEC 17021 in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Folgende Kategorien von Fortbildungsma\u00dfnahmen sind f\u00fcr das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:<br \/>Kategorie A: Theorieseminar Kategorie B: Mehrt\u00e4gige Kongresse Kategorie C: Praxisseminar Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung Kategorie E: Ver\u00f6ffentlichungen und Vortr\u00e4ge<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Der Vorstand des BIV-OT erl\u00e4sst erg\u00e4nzende Richtlinien zur Definition und Bewertung der Fortbildungsma\u00dfnahmen.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Ein vom Vorstand des BIV-OT eingesetztes Kuratorium ber\u00e4t diesen in Fragen der Fort- und Weiterbildung, beschlie\u00dft die Regelungen zur Umsetzung der Fortbildungsordnung und \u00fcberwacht die Arbeit des IQZ.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Der BIV-OT versichert, dass der Unparteilichkeit bei der Durchf\u00fchrung der Zertifizierungst\u00e4tigkeit eine besondere Bedeutung zukommt sowie Interessenkonflikte angemessen gehandhabt werden und Regelungen getroffen sind, die Objektivit\u00e4t der Zertifizierungst\u00e4tigkeit fortlaufend zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 8 Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Die Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber dem Veranstalter erfolgt grunds\u00e4tzlich vor ihrer Durchf\u00fchrung durch das IQZ. Hiervon ausgenommen ist die Kategorien D.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">\u00dcber Ma\u00dfnahmen der Kategorie D des \u00a7 7 Abs. 3 muss die Fachkraft einen geeigneten Nachweis f\u00fchren.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Anerkennung einer Fortbildungsma\u00dfnahme setzt voraus, dass\n<ol>\n<li>die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;<\/li>\n<li>die Vorgaben des Berufsbildes eingehalten werden;<\/li>\n<li>die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offen gelegt werden;<\/li>\n<li>die Fortbildungsinhalte auf der Grundlage des allgemein anerkannten medizinischen oder technischen Wissenschaftsverst\u00e4ndnisses und einer entsprechenden wissenschaftlichen Evidenz beruhen. Gibt es im Rahmen einer Fortbildungsma\u00dfnahme anerkennungsf\u00e4hige und nicht anerkennungsf\u00e4hige Inhalte, so kann eine anteilige Anerkennung erfolgen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Fortbildungsma\u00dfnahme soll \u00f6ffentlich sein.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">F\u00fcr Fortbildungsma\u00dfnahmen der Kategorien des \u00a7 7 Abs. 3 muss grunds\u00e4tzlich eine Orthop\u00e4die-technikermeisterin oder ein Orthop\u00e4dietechnikermeister bzw. eine \u00c4rztin oder ein Arzt als fachliche bzw. wissenschaftliche Leiterin oder fachlicher bzw. wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Pr\u00e4senz-fortbildungen anwesend sein. Die bestellte Leiterin oder der Leiter muss eine Selbstauskunft \u00fcber m\u00f6gliche Interessenkonflikte vorlegen. Interessenkonflikte des Veranstalters, der Leitung und der Referentinnen und Referenten m\u00fcssen gegen\u00fcber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsma\u00dfnahme offengelegt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Zum Anerkennungsverfahren erl\u00e4sst der Vorstand des BIV-OT im Auftrag der Delegiertenversammlung Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:\n<ol>\n<li>Antragsfristen<\/li>\n<li>Inhalt und Form der Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen<\/li>\n<li>Methoden der Lernerfolgskontrolle<\/li>\n<li>Teilnehmerlisten<\/li>\n<li>Teilnehmerbescheinigungen<\/li>\n<li>Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels elektronischem Informationsverteilter durch den Veranstalter<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzende Anforderungen f\u00fcr die Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen bestimmter Kategorien des \u00a7 7 Abs. 3<\/li>\n<li>Widerspruchsverfahren<\/li>\n<li>Handhabung der Unparteilichkeit<\/li>\n<li>&nbsp;Geb\u00fchren<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist die Leiterin oder der Leiter nach \u00a7 8 Abs. 3 zu benennen.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Der Veranstalter und die Leiterin oder der Leiter m\u00fcssen erkl\u00e4ren, dass die \u201eRichtlinien zur Zertifizierung von Fortbildung\u201c in der jeweils g\u00fcltigen Fassung beachtet werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern<\/h4>\n<p>Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch das IQZ f\u00fcr bestimmte, von ihm geplante und durchgef\u00fchrte Fortbildungsma\u00dfnahmen die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelpr\u00fcfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann dar\u00fcber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchf\u00fchrung dieser Fortbildungsma\u00dfnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.<\/p>\n<h4>\u00a7 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen und Fortbildungszertifikaten<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Die von anderen Zertifizierern anerkannten Fortbildungsma\u00dfnahmen sind nach Ma\u00dfgabe der Regelungen des \u00a7 11 Abs. 3 f\u00fcr das Fortbildungszertifikat anrechenbar.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die von anderen Zertifizierern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die anrechnungsf\u00e4higen Fortbildungseinheiten (Fortbildungspunkte) werden vom IQZ entsprechend der Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsma\u00dfnahmen festgelegt. Dem Antrag auf Anerkennung ist das Programm der Fortbildungsma\u00dfnahme beizuf\u00fcgen.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 12 Fortbildung im Ausland<\/h4>\n<ol class=\"olbracketnumber\">\n<li class=\"libracketnumber\">Im Ausland absolvierte Fortbildungsma\u00dfnahmen sind f\u00fcr das Fortbildungszertifikat anrechnungsf\u00e4hig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.<\/li>\n<li class=\"libracketnumber\">Die Fachkraft muss einen Nachweis \u00fcber die Art der Fortbildung f\u00fchren, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 13 Inkrafttreten<\/h4>\n<p>Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.<br \/>Sie ersetzt die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des IQZ.<\/p>\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich Orthop\u00e4die- und Rehatechnik Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT) hat in ihrer Sitzung am 20. 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