{"id":19,"date":"2026-09-23T13:27:58","date_gmt":"2026-09-23T13:27:58","guid":{"rendered":"https:\/\/2026.ot-iqz.de\/?page_id=19"},"modified":"2026-09-23T13:27:58","modified_gmt":"2026-09-23T13:27:58","slug":"fortbildungsrichtlinie","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/2026.ot-iqz.de\/?page_id=19","title":{"rendered":"Fortbildungsrichtlinie"},"content":{"rendered":"<h2>Richtlinie zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsma\u00dfnahmen sowie zur Erteilung des Fortbildungszertifikates des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT)<\/h2>\n<h3>Pr\u00e4ambel<\/h3>\n<p>Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT) hat am 20. November 2018 die Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich der Orthop\u00e4die- und Rehatechnik als Satzung beschlossen. Auf der Grundlage von \u00a7 5 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 1 und 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung beschlie\u00dft der Vorstand des BIV-OT diese Richtlinien zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsma\u00dfnahmen sowie zur Erteilung des Fortbildungszertifikates des BIV-OT.<br \/>\nMit dem Fortbildungszertifikat f\u00f6rdert und unterst\u00fctzt die Delegiertenversammlung die fachliche Fortbildung. Es dient auch als Dokumentation und Nachweis f\u00fcr Unternehmen und Leistungserbringer \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Fortbildung nach \u00a7\u00a7 126 und 139 SGB V. Der Vorstand des BIV-OT verpflichtet sich zur Unparteilichkeit bei den Zertifizierungst\u00e4tigkeiten und bei der Erteilung der Fortbildungszertifikate.<\/p>\n<h3>I. Bewertungskriterien zur Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h3>\n<h4>1. Fortbildungszertifikat<\/h4>\n<p>Zum Nachweis ihrer fachlichen Fortbildung k\u00f6nnen Unternehmen der Orthop\u00e4die- und Rehatechnik sowie des Sanit\u00e4tsfachhandels ein Fortbildungszertifikat erwerben. Das Fortbildungszertifikat ist eine vom BIV-OT ausgestellte Urkunde, die den Leistungserbringern eine in einem festgelegten Zeitraum durchgef\u00fchrte kontinuierliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter bescheinigt. Die anerkennungsf\u00e4higen Fortbildungsma\u00dfnahmen werden durch das Institut f\u00fcr Qualit\u00e4tssicherung und Zertifizierung in der Orthop\u00e4die-Technik (IQZ) kategorisiert und bewertet. Die Betriebe sind berechtigt, das Fortbildungszertifikat im Rahmen ihrer \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu nutzen.<\/p>\n<h4>2. Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>Die Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen ist ein Verfahren der Best\u00e4tigung einer von einem Veranstalter angebotenen geeigneten fachlichen Fortbildungsma\u00dfnahme. Der Nachweis einer kontinuierlichen Fortbildung erfolgt in Form von Fortbildungspunkten.<br \/>\n3. Kriterien f\u00fcr die Fortbildung<br \/>\nDie Kriterien fachlicher Fortbildung orientieren sich an den Inhalten des Berufsbildes des Orthop\u00e4die-technikerhandwerks, den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung und des Leistungsrechts, den Leitlinien zur Zertifizierung fachlicher Fortbildung des Kuratoriums, sowie den Empfehlungen zur \u00e4rztlichen Fortbildung der Bundes\u00e4rztekammer in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<h4>4. Zust\u00e4ndigkeiten<\/h4>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Beschl\u00fcssen der Delegiertenversammlung des BIV-OT werden die Fortbildungsma\u00dfnahmen nach einheitlichen Kriterien bewertet. Das Kuratorium zur zertifizierten Fortbildung in der Hilfsmittel-versorgung des BIV-OT beschlie\u00dft Regelungen zur konkreten Umsetzung der Fortbildungsordnung und der Fortbildungsrichtlinie und \u00fcberwacht die Unparteilichkeit. Das an der Bundesfachschule f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik angegliederte IQZ kategorisiert und vergibt die Zahl an Fortbildungspunkten, die durch die Teilnahme an im Bereich der Orthop\u00e4die- und Rehatechnik sowie des Sanit\u00e4tsfachhandels in Deutschland stattfindenden Fort- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen erworben werden k\u00f6nnen. \u00dcber vom BIV-OT und seinen Einrichtungen selbst durchgef\u00fchrte Fort- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen entscheidet das IQZ in eigener Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<h4>5. Bewertungsgrunds\u00e4tze<\/h4>\n<p>Grundeinheit f\u00fcr die Bewertung der Fortbildung ist der Fortbildungspunkt. Dieser wird grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Fortbildungsstunde von 45 Minuten vergeben.<\/p>\n<h3>II. Akkreditierung von Veranstaltern und Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h3>\n<h4>1. Voraussetzung f\u00fcr die Akkreditierung von Veranstaltungen<\/h4>\n<p>Einzelheiten zur Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen und zum Fortbildungszertifikat ergeben sich aus der Fortbildungsordnung, aus den Zertifizierungsleitlinien des Kuratoriums in der jeweils g\u00fcltigen Fassung und aus den folgenden Erl\u00e4uterungen. Die Fortbildungsma\u00dfnahmen werden gem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Fortbildungs-ordnung in die Kategorien A &#8211; E eingeteilt.<\/p>\n<h4>1.1 Voraussetzung f\u00fcr die Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung<\/h4>\n<p>F\u00fcr jede anzuerkennende fachliche Fortbildungsma\u00dfnahme ist grunds\u00e4tzlich vor der Durchf\u00fchrung ein fristgerechter Antrag bei dem IQZ zu stellen.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen sind, dass die Fortbildungsinhalte<\/p>\n<ul>\n<li>den Vorgaben des Ausbildungs- und Meisterpr\u00fcfungsberufsbildes des Orthop\u00e4dietechniker-Handwerkes, des\/der Sanit\u00e4tshausfachverk\u00e4ufer\/innen sowie dem aktuellen orthop\u00e4dietechnischen und medizinischen Kenntnisstand entsprechen;<\/li>\n<li>orthop\u00e4dietechnische\/rehatechnische und sanit\u00e4tshausbezogene Themen vermitteln;<\/li>\n<li>im Wesentlichen frei von wirtschaftlichen Interessen sind und<\/li>\n<li>durch das IQZ anerkannt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Hinblick auf nicht anerkennungsf\u00e4hige Fortbildungsthemen gilt, dass im Zuge der inhaltlichen und formalen Pr\u00fcfung auch eine anteilige Anerkennung einer Fortbildungsma\u00dfnahme erfolgen kann.<\/p>\n<h4>1.2 Wahrung der Firmen- und Produktneutralit\u00e4t<\/h4>\n<p>Werden Vortr\u00e4ge von Mitarbeitern eines Sponsors, eines Passteilmittelherstellers oder eines Herstellers von Medizinprodukten gehalten bzw. Veranstaltungsteile von diesen gestaltet, sind dem IQZ die Programmanteile zu benennen. Eine anteilige Anerkennung der Fortbildungsma\u00dfnahme ist nur m\u00f6glich, wenn die Darstellung der Inhalte produktneutral ist.<br \/>\nDie Firmen- und Produktneutralit\u00e4t ist ebenso bei der Auswahl der fachliche Leiter, der Referenten und der Programmgestaltung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<h4>1.3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gem\u00e4\u00df \u00a7 8 der Fortbildungsordnung<\/h4>\n<p>Es wird in Fortbildungsanbieter und Fortbildungstr\u00e4ger unterschieden.<br \/>\nDas IQZ akkreditiert die Fortbildungstr\u00e4ger durch Pr\u00fcfung der in der Zertifizierungsleitlinie festgelegten Voraussetzungen.<br \/>\nAuf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch das IQZ f\u00fcr bestimmte von ihm geplante und durchgef\u00fchrte Fortbildungsma\u00dfnahmen die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelpr\u00fcfung anerkannt werden. Ausgenommen hiervon sind Fortbildungsma\u00dfnahmen der Kategorien B, D und E.<\/p>\n<h4>2. Bewertungskriterien f\u00fcr Veranstaltungen<\/h4>\n<p>Die Vergabe von Punkten f\u00fcr Veranstaltungen erfolgt anhand der einheitlichen Bewertungskriterien f\u00fcr den Erwerb des Fortbildungszertifikates. Hierbei wird unterschieden zwischen<\/p>\n<h4>Kategorie A: Theorieseminar<\/h4>\n<p>Ein Theorieseminar hat in der Regel ein Hauptthema. Als Theorieseminar gelten alle Fortbildungen, bei denen die fachlichen Aussagen als Pr\u00e4sentation\/ Demonstration mit oder ohne entsprechende Medien dargestellt werden \u2013 typischerweise als Frontalunterricht.<\/p>\n<h4>Kategorie B: Mehrt\u00e4gige Kongresse<\/h4>\n<p>Kongresse zeichnen sich durch Referate mehrerer Redner zu unterschiedlichen Themen aus. Dabei sind parallele Veranstaltungen m\u00f6glich. Bei k\u00fcrzeren Kongresstagen werden die anteiligen Zeiteinheiten berechnet.<\/p>\n<h4>Kategorie C: Praxisseminar<\/h4>\n<p>Als Praxisseminar gelten alle Fortbildungen, bei denen das in der vorausgehenden Theorie Dargestellte unter Anleitung des Dozenten von den einzelnen Teilnehmern praktisch umgesetzt und ausprobiert wird.<\/p>\n<h4>Kategorie D:<\/h4>\n<p>Strukturierte interaktive Fortbildung F\u00fcr E-Learning-Angebote, Fortbildungen durch Fachzeitschriften etc. werden Fortbildungspunkte pauschal nach Durchschnittswerten pro \u00dcbungseinheit vergeben. Abgelegte Pr\u00fcfungen werden nach Nachweis mit Zusatzpunkten bewertet.<\/p>\n<h4>Kategorie E: Referentent\u00e4tigkeit und Ver\u00f6ffentlichungen<\/h4>\n<p>Auf Antrag k\u00f6nnen Ver\u00f6ffentlichungen in Fachzeitschriften, die fachliche Leitung von zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und Referentent\u00e4tigkeit anerkannt werden. Eine Begrenzung der Fortbildungspunkte wird festgelegt.<\/p>\n<h4>Zusatzpunkte f\u00fcr Kenntnispr\u00fcfungen<\/h4>\n<p>Wird eine Pr\u00fcfung am Ende des Seminars durchgef\u00fchrt, so werden zus\u00e4tzliche Fortbildungspunkte vergeben. Der Veranstalter muss hierf\u00fcr die Pr\u00fcfungsunterlagen vorlegen und die erreichten Ergebnisse mitteilen. Der empfohlene Umfang der Pr\u00fcfung kann im begr\u00fcndeten Einzelfall den Erfordernissen der Veranstaltung angepasst werden.<\/p>\n<h4>3. Durchf\u00fchrung der Zertifizierung und Akkreditierung von Fortbildungsanbietern<\/h4>\n<p>Entsprechend des Beschlusses der Delegiertenversammlung des BIV-OT beauftragt der Vorstand des BIV-OT das IQZ mit der Durchf\u00fchrung der Zertifizierung von Fortbildungsma\u00dfnahmen und der Akkreditierung von Fortbildungsanbietern. Ein vom Vorstand des BIV-OT berufenes Kuratorium regelt die Umsetzung der Fortbildungsordnung und unterst\u00fctzt das IQZ bei der Durchf\u00fchrung der Zertifizierungen.<\/p>\n<h4>4. Antragsberechtigte Veranstalter und akkreditierungsf\u00e4hige Organisationen<\/h4>\n<p>Fortbildungsveranstaltungen der Bundesfachschule f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik, der FOT, der Innungen\/ Landesinnungen und des BIV-OT sowie der Hersteller von orthop\u00e4dietechnischen, rehatechnischen und Sanit\u00e4tshaus-Produkten und von Gruppen und Gesellschaften\/Fachgesellschaften, wissenschaftlichen Einrichtungen und Veranstaltern im orthop\u00e4dietechnischen Fach werden nach zentraler Erfassung und Akkreditierung f\u00fcr ein Jahr anerkannt.<\/p>\n<h4>5. Antragsverfahren f\u00fcr Veranstaltungen<\/h4>\n<p>Die Veranstalter stellen ihre Zertifizierungsantr\u00e4ge online \u00fcber ein Firmen-Benutzerkonto auf der Datenbank des IQZ-OT ein. Die Bearbeitung der Antr\u00e4ge zur Zertifizierung mit den erforderlichen Unterlagen muss zeitnah erfolgen. Dem Antragsteller ist sp\u00e4testens nach Frist von 4 Wochen nach der Einreichung der vollst\u00e4ndigen Unterlagen ein Ergebnis mitzuteilen.<\/p>\n<h3>III. Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h3>\n<h4>1. Antragsverfahren<\/h4>\n<p>Der Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsma\u00dfnahme ist vor der Durchf\u00fchrung der Veranstaltung web-basiert bei dem IQZ zu stellen. Der verantwortliche fachliche Leiter hat im Zusammenhang mit dem Antrag in Textform zu erkl\u00e4ren, dass die Einhaltung der Zertifizierungsleitlinien des Kuratoriums und die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der fachlichen Unabh\u00e4ngigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<h4>2. Formale und inhaltliche Pr\u00fcfung<\/h4>\n<h4>2.1 Allgemeines<\/h4>\n<p>Nach Eingang des vollst\u00e4ndigen Antrages erfolgt die formale und inhaltliche Pr\u00fcfung und Vergabe der Fortbildungspunkte oder die Ablehnung des Antrages. Strittige Antr\u00e4ge sind in der Regel den jeweils zust\u00e4ndigen Fachgutachtern, dem Kuratorium oder im Einzelfall dem Vorstand des BIV-OT zur fachlichen Beratung und gegebenenfalls Entscheidung vorzulegen.<\/p>\n<h4>2.2 Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen im Ausland<\/h4>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit des IQZ bei Fortbildungsma\u00dfnahmen im Ausland ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Fortbildungen im Ausland, die durch zust\u00e4ndige Institutionen in dem jeweiligen Land anerkannt werden k\u00f6nnen, fallen nicht in die Zust\u00e4ndigkeit des IQZ.<\/p>\n<h4>2.3 Lernerfolgskontrolle in den Kategorien A und C<\/h4>\n<p>Ist im Rahmen von Fortbildungsma\u00dfnahmen der Kategorien A und C eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen, so ist ein Musterbogen der Lernerfolgskontrolle bei Antragstellung einzureichen.<\/p>\n<h4>3. Anerkennungs- und Ablehnungsbescheid<\/h4>\n<p>Nach der Entscheidung \u00fcber den Antrag ergeht ein Bescheid \u00fcber die Anerkennung einer Fortbildungs-ma\u00dfnahme oder ein ablehnender Bescheid mit Begr\u00fcndung (Ablehnungsbescheid). Die Anerkennung gem\u00e4\u00df Fortbildungsordnung erfolgt ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Fortbildungszertifikat. Eine Anerkennung nach der Fortbildungsordnung beinhaltet keine Anerkennung nach der Weiterbildungsordnung oder nach dem Handwerksrecht.<\/p>\n<h4>4. Verwaltungsgeb\u00fchren<\/h4>\n<p>Mit der Antragstellung werden Geb\u00fchren f\u00e4llig. Die H\u00f6he der Geb\u00fchren f\u00fcr die Anerkennung von Fortbildungsma\u00dfnahmen ergibt sich aus der Geb\u00fchrenordnung des IQZ in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Geb\u00fchrenordnung kann eine Geb\u00fchr auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gr\u00fcnden der Billigkeit geboten erscheint. Eine Geb\u00fchrenbefreiung kann auf Antrag erfolgen, wenn keine Teilnehmergeb\u00fchren erhoben werden und an der Fortbildung keine Sponsoren beteiligt sind.<br \/>\nIm Rahmen der Antragstellung besteht die M\u00f6glichkeit zur Anerkennung von Reihen- und Wiederholungs-veranstaltungen. Werden innerhalb einer Fortbildungsreihe eine oder mehrere Veranstaltungen gesponsert und\/oder Teilnehmergeb\u00fchren erhoben, ist f\u00fcr jede dieser Fortbildungen innerhalb einer Fortbildungsreihe die Verwaltungsgeb\u00fchr f\u00e4llig. Der Antrag kann maximal einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.<br \/>\nSollen im Rahmen eines Kongresses oder einer kongress\u00e4hnlichen Veranstaltung stattfindende Vortr\u00e4ge, Workshops, Seminare etc. einzeln entsprechend Kategorie A bzw. C bewertet werden, werden diese Veranstaltungen wie Einzelveranstaltungen behandelt.<\/p>\n<h4>5. Anforderungen zur Durchf\u00fchrung und Auswertung der Fortbildungsma\u00dfnahmen<\/h4>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Fortbildungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der Qualifikation des fachlichen Leiters und der Referenten, der Form des Vortrages und der Diskussion, der Aufnahmef\u00e4higkeit der Lernenden und der Verwendung von Medien sind die Fortbildungsordnung sowie die Zertifizierungsleitlinie in der jeweils g\u00fcltigen Fassung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h4>5.1 Anwesenheitsliste<\/h4>\n<p>F\u00fcr jede anerkannte Fortbildungsma\u00dfnahme ist der Veranstalter verpflichtet, eine Anwesenheitsliste gem\u00e4\u00df Mustervorlage zu f\u00fchren. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter f\u00fcr den Zeitraum von f\u00fcnf Jahren aufzubewahren. Der Veranstalter haftet f\u00fcr die Richtigkeit der gemachten Angaben gegen\u00fcber dem BIV-OT.<\/p>\n<h4>5.2 Teilnahmebescheinigung<\/h4>\n<p>Jeder Teilnehmer erh\u00e4lt eine vom fachlichen Leiter der Fortbildungsma\u00dfnahme unterschriebene Teilnahme-bescheinigung unter Angabe der Fortbildungspunkte gem\u00e4\u00df einer Mustervorlage des IQZ. Eine Teilnahme-bescheinigung darf nur demjenigen erteilt werden, der an der vollst\u00e4ndigen Fortbildungsma\u00dfnahme teilge-nommen hat. Die Teilnahmebescheinigung wird unmittelbar nach der Fortbildungsma\u00dfnahme ausgegeben.<\/p>\n<h4>5.3 Meldung an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV)<\/h4>\n<p>Der BIV-OT stellt ein System zur Onlineregistrierung der erworbenen Fortbildungspunkte zur Verf\u00fcgung. Das konkrete Verfahren wird in den Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie beschrieben.<\/p>\n<h4>5.4 Evaluation<\/h4>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind alle von dem IQZ anerkannten Fortbildungsma\u00dfnahmen zu evaluieren.<\/p>\n<h4>5.5 Stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung und Teilnehmerbefragung<\/h4>\n<p>Es erfolgt eine stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung der vom IQZ anerkannten Fortbildungsma\u00dfnahmen. Zudem k\u00f6nnen stichprobenartig retrospektive Befragungen der Teilnehmer gesponserter Fortbildungsma\u00dfnahmen bzgl. der wirtschaftlichen Unabh\u00e4ngigkeit und der Produktneutralit\u00e4t der Fortbildungsinhalte sowie der Offenlegung von Interessenkonflikten an der Veranstaltung beteiligter Personen bzw. Institutionen erfolgen.<\/p>\n<h4>6. Wahrung der angegebenen Fristen durch den Antragsteller<\/h4>\n<p>Im Falle der Nichteinhaltung von gesetzten Fristen kann das IQZ bis zum Eingang der vollst\u00e4ndigen Unterlagen von der Bearbeitung weiterer Antr\u00e4ge desselben Veranstalters absehen. Gleiches gilt f\u00fcr nicht ausgeglichene Forderungen hinsichtlich Geb\u00fchren, die im Rahmen der Zertifizierung der Fortbildung angefallen sind.<\/p>\n<h4>7. Widerspruchsverfahren<\/h4>\n<p>Widerspr\u00fcche gegen Bescheide sind nur in begr\u00fcndeten F\u00e4llen statthaft. Sie sind in Textform an das Kuratorium zu richten.<\/p>\n<h4>8. Handhabung der Unparteilichkeit und von Interessenkonflikten<\/h4>\n<p>Risiken bez\u00fcglich Interessenkonflikten, die aus der Bereitstellung der Zertifizierung entstehen, einschlie\u00dflich von Konflikten, die aus ihren Beziehungen mit verbundenen Stellen entstehen, sind fortlaufend zu identifizieren, zu analysieren, zu evaluieren, zu behandeln, zu \u00fcberwachen und zu dokumentieren. Besteht eine Gef\u00e4hrdung der Unparteilichkeit, muss die jeweilige Stelle dies dokumentieren und darlegen, wie sie derartige Gef\u00e4hrdungen beseitigt, und muss jegliches Restrisiko dokumentieren. Diese Darlegung muss alle potentiellen Gef\u00e4hrdungen umfassen, die identifiziert wurden, ob sie nun innerhalb des Verfahrens selbst oder aus den T\u00e4tigkeiten anderer Personen, Stellen oder Organisationen entstehen. Wenn eine Beziehung mit einer verbundenen Stelle eine nicht akzeptable Gef\u00e4hrdung der Unparteilichkeit darstellt, darf diese Zertifizierung nicht bereitgestellt werden. Das Verfahren zur Risikobewertung wird in den Regularien beschrieben. Durch die Zusammensetzung des Kuratoriums ist die Konsultation geeigneter interessierter Parteien ausgewogen, ohne dass Einzelinteressen \u00fcberwiegen.<\/p>\n<h4>9. Inkrafttreten<\/h4>\n<p>Diese Richtlinie zur Zertifizierung von Fortbildungsangeboten tritt mit Beschluss des Vorstandes des BIV-OT vom 20. November 2018 zum 1. Januar 2019 in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Richtlinie zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsma\u00dfnahmen sowie zur Erteilung des Fortbildungszertifikates des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT) Pr\u00e4ambel Die Delegiertenversammlung des Bundesinnungsverbandes f\u00fcr Orthop\u00e4die-Technik (BIV-OT) hat am 20. November 2018 die Fort- und Weiterbildungsordnung im Bereich der Orthop\u00e4die- und Rehatechnik als Satzung beschlossen. Auf der Grundlage von \u00a7 5 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 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